"Feuerstätten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass durch ihren Betrieb
weder Brandgefahr noch Gefahr für Personen und Sachen
entstehen".
Im Sbg. BTG § 30/4 heißt es u. a.:
Einzelfeuerstätten
bergen immer wieder Gefahren in sich. Im Salzburger
Bautechnikgesetz sind Abstände von brennbaren Bauteilen von
Feuerstätten geregelt.
Kaminbrand:
