"Feuerstätten müssen so beschaffen und angebracht sein, dass durch ihren Betrieb
    weder Brandgefahr noch Gefahr für Personen und Sachen entstehen".


   
Im Sbg. BTG § 30/4 heißt es u. a.:

    Einzelfeuerstätten bergen immer wieder Gefahren in sich. Im Salzburger
    Bautechnikgesetz sind Abstände von brennbaren Bauteilen von Feuerstätten geregelt.

 

    Kaminbrand: