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// Energieausweise

Die Rechtsgrundlage

Seit Jänner 2009 ist gemäß Energieausweis-Vorlagegesetz bei jedem Verkauf und Vermietung von beheizten Gebäuden und Wohnungen verpflichtend ein gültiger Energieausweis vorzulegen.

Dieser liefert dem Interessenten alle relevanten Energie-Kennzahlen des Objektes:
Wie hoch ist der Energieverbrauch insgesamt?
Wie sieht die Dämmung aus?
Wie hoch sind die zu erwartenden Betriebskosten?

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Mit 1. Juni 2003 wurde das Baupolizeigesetz geändert. Der Energieausweis ist im Bauanzeige- und Baubewilligungsverfahren sowie bei der Vollendung der baulichen Maßnahme erforderlich. Er ist auszustellen bei:

  • Neubauten
  • Auf- und Zubauten um mehr als 50 % der Geschoßfläche, sowie
  • der Änderung von Bauten, die mehr als 50% der Geschoßfläche des Baues betreffen
  • Dämmung der Außenwand und Kellerdecke
  • Direktzuschussförderung Biomasseanlagen (Pellets, Hackschnitzel, Stückholz)

Im Bauanzeige- und Baubewilligungsverfahren sind der Behörde zunächst die Gebäudehüllenkennwerte vorzulegen. Die Angaben der für den baurechtlich gebotenen Mindestwärmeschutz von Bauten maßgeblichen Energiekennzahlen sind beizulegen.

Nach Fertigstellung des Gebäudes ist im zweiten Schritt der Heiz-Wärme-Bedarf HWB nachzureichen.

Der Energieausweis ist weiters Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Salzburger Wohnbauförderung (Neubau und Sanierung).

 

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