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// Energieausweise

Die Rechtsgrundlage

Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt – beschlossene Neuerungen - ab 01.12.2012

Die wesentlichen Eckpunkte des Gesetzes lauten:

  • Angabe des Heizwärmebedarfs und Gesamtenergieeffizienz-Faktors in Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen

    Bei Verkauf oder Vermietung von Gebäuden oder Nutzungsobjekten, für die ein Energieausweis vorliegt, wird bereits in den Verkaufs- oder Vermietungsanzeigen (Zeitungsinserate, Inserate in elektronischen Medien) der Heizwärmebedarf (HWB) und der Gesamtenergieeffizienz-Faktor (fGEE) angegeben, soweit keine Ausnahmeregelung besteht (bei Nichteinhaltung Strafen bis zu € 1.450,--). Nachdem es sich bei dem Gesamtengergieeffizienz-Faktor um eine Neuschöpfung handelt, reicht die Angabe des Heizwärme-bedarfs aus, wenn es sich um einen höchstens zehn Jahre alten und im Einklang mit der Gebäuderichtlinie 2002/91/EG erstellten Energieausweis handelt.  

     
  • Vorlage- und Aushändigungspflicht

    Die Verkäuferin/der Verkäufer bzw. die Bestandgeberin/der Bestandgeber muss den potentiellen Käuferinnen/Käufern bzw. Bestandnehmerinnen/ Bestandnehmern den Energieausweis vorlegen. Dieser darf höchstens zehn Jahre alt sein. Während der Vertragsverhandlungen reicht ein "Zeigen" des Energieausweises rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung aus, bei Vertragsabschluss muss der Vertragspartnerin/dem Vertragspartner der Energieausweis (oder eine vollständige Kopie davon) innerhalb von 14 Tagen ausgehändigt werden.   
     
  • Ausnahmen von der Vorlage- und Aushändigungspflicht eines Energieausweises

    Von der Informations-, Vorlage- und Aushändigungspflicht werden nun ausdrücklich Gebäudekategorien ausgenommen:

     

    • Gebäude, die nur forstfrei gehalten werden
       
    • Im Falle eines Verkaufs, Gebäude, die aufgrund ihres schlechten Erhaltungszustands objektiv abbruchreif sind (das Gebäude muss im Inserat als abbruchreif bezeichnet werden oder die Käuferin/der Käufer muss durch eine entsprechende Klausel im Vertragsdokument ihre/seine Absicht zum Ausdruck bringen, das Gebäude innerhalb von drei Jahren auch tatsächlich abzubrechen)
       
    • Gebäude, die ausschließlich für Gottesdienste oder sonstige religiöse Zwecke genutzt werden
       
    • Provisorisch errichtete Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von höchstens zwei Jahren
       
    • Industrieanlagen, Werkstätten und landwirtschaftliche Nutzgebäude, bei denen jeweils der überwiegene Anteil der Energie für die Raumheizung und Raumkühlung jeweils durch Abwärme abgedeckt wird
       
    • Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraums je Kalenderjahr bestimmt sind und deren Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benützung liegt
       
    • Frei stehende Gebäude mit einer Gesamtnutzfläche von weniger als 50
       
  • Rechtsfolge der Ausweisvorlage

    Die in einem vorgelegten Energieausweis ange- gebenen Energiekennzahlen unter Berücksichtigung der bei ihrer Ermittlung unvermeidlichen Bandbreiten gelten als bedungene Eigenschaft im Sinne des allgemeinen Gewährleistungsrechts.
     
  • Nichtvorlage des Energieausweises

    Neben der – wie auch bisher geltenden – Rechtsfolge, dass eine dem Alter und der Art des Gebäudes entsprechende Gesamtenergieeffizienz bei Nichtvorlage des Energieausweises als vereinbart gilt, kann die Käuferin/der Käufer bzw. die Bestandnehmerin/der Bestandnehmer künftig das Recht auf Ausweisaushändigung gerichtlich geltend machen oder selbst einen Energieausweis auf Kosten der Verkäuferin/des Verkäufers bzw. der Bestandgeberin/des Bestandgebers einholen. Der Kostenersatz wird mit "angemessenen Kosten" limitiert.  
     
  • Verwaltungsstraftatbestände

    Für Verstöße, die nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllen oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht sind, werden nun auch Verwaltungsstraftatbestände vorgesehen.
     
  • Bisherige Energieausweise

    Bisherige Energieausweise werden bis zum Ablauf der zehnjährigen Gültigkeitsdauer ihre Wirksamkeit behalten.
     

Der Energieausweis ist weiters Voraussetzung für die Gewährung von Förderungen im Rahmen der Salzburger Wohnbauförderung (Neubau und Sanierung).

 

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